Erhaltungsbeiträge

 

ERHALTUNGSBEITRÄGE

(§ 28 Oö. ROG 1994):

Ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags für Kanal, hat die Gemeinde einen jährlichen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.

Die Berechnung erfolgt wie beim Aufschließungsbeitrag, wobei der Erhaltungsbeitrag seit 01.01.2016 für Kanal 24 Cent/m² beträgt. Die Erhaltungsbeiträge sind nicht anrechnungsfähig.

Im Fall der Änderung der Höhe des Erhaltungsbeitrags hat die Gemeinde eine Neuvorschreibung zu veranlassen. 

Die Erhaltungsbeitragspflicht endet mit dem Anschluss des Grundstücks an die entsprechende Infrastruktur bzw. mit der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlussgebühr.

Zuständig