Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)

Zuständig

500 v.H. des Steuermessbetrages

Der Grundsteuermessbetrag wird mittels Bescheid vom Finanzamt festgelegt.
Dieser Messbetrag wird mit dem oben angeführten Hebesatz multipliziert und ergibt den Steuerbetrag.